Was kostet ein Anwalt?
Gebühren
Was kostet Sie der Besuch bei mir?
Eine Frage die sicherlich wichtig für Ihre Entscheidung ist, ob Sie zu mir kommen, oder nicht doch woanders hin gehen.
"Guter Rad sein teuer", sagt der Zweiradhändler, auch beim Anwalt wird es nicht billig. Sie müssen hier aber viele Stadien der anwaltlichen Tätigkeit unterscheiden.
Es fängt mit der Beratung an.
Hier entsteht eine 0,65-Gebühr zum Gegenstandswert nach der gesetzlichen Gebührentabelle.
Die Höhe ist aber für eine Erstberatung auf maximal Euro 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, also Euro 229,00 begrenzt. Es kann auch günstiger werden, allerdings sind seit der Gebührenerhöhung zu Januar 2021 auch die vorher günstigeren Beratungen in Sorge- und Umgangsrechtssachen vom Gegenstandswert auf Euro 4000,00 erhöht worden und liegen damit aktuell ebenfalls im Bereich der Erstberatungsgebühr. Erfahrungsgemäß dauert eine Erstberatung im Familien- und Erbrecht aber leicht eine Stunde und mehr, und damit ist so manche Autowerkstatt teurer.
Hier noch ein paar klärende Worte: Gerade auf Facebook wird häufig über den teuren Besuch beim Anwalt berichtet und dass manche Kollegen die "Erstberatung" kostenlos anbieten. Bitte unterscheiden Sie zwischen einem ersten Gespräch und einer ersten Beratung. Mitunter findet unser erster Kontakt am Telefon statt. Hier prüfe ich, ob es überhaupt Sinn macht, dass wir in eine konkrete Beratung einsteigen. Dafür rechne ich natürlich nichts ab. Auch wenn Sie mit meinen Mitarbeitern einen Termin vereinbaren, und wir dann im direkten Gespräch feststellen, dass eine Bearbeitung durch mich nicht sinnvoll ist, rechne ich nichts ab. Dies ist auch nicht die berühmte "Erstberatung", sondern eine "Erstsondierung". Ähnlich wie in der Werkstatt, wenn Sie beim Erstkontakt die Motorhaube öffnen und der Meister nur traurig den Kopf schüttelt.
Auch muss zwischen uns die Chemie stimmen. Familien- und Erbrecht ist nun einmal ein sehr persönliches Feld. Achten Sie bei entsprechenden Angeboten von Kollegen auf den feinen Unterschied.
Sprechen Sie mich bitte vor Beginn der Beratung darauf an, ob ein pauschaler Betrag vereinbart werden kann.
Sobald ich für sie nach außen tätig werde, entfällt die Beratungsgebühr bzw. geht in die Geschäftsgebühr über. Hier werden mit einem Gebührensatz von 1,3-1,5 natürlich höhere Beträge entstehen.
Wenn die außergerichtliche Tätigkeit in eine gerichtliche Auseinandersetzung übergeht, beginnt ein wiederum neues Abrechnungsfenster. Die vorher entstandenen Geschäftsgebühren werden zu einem bestimmten Bruchteil hierauf angerechnet. Dies ist gesetzlich festgelegt.
Es gibt Spezialzeitschriften die sich mit der Frage auseinandersetzen, wie man die anwaltlichen Gebühren optimieren kann. Zu ihrem Leserkreis gehöre ich nicht. Allerdings bin auch ich an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und muss zudem natürlich auch einen Gewinn erwirtschaften.