Ehe für Alle, mwd
Rechtsgebiete
Hier finden Sie demnächst weitere Informationen zur Ehe für Alle.
Früher war nur die gemischtgeschlechtliche Ehe möglich und zulässig. Dies wurde durch die Einführung der Möglichkeit einer Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare entschärft und inzwischen durch die Einführung der Ehe für alle insgesamt angeglichen.
Nach Jahrzehnten der Ungleichbehandlung haben Schwule und Lesben seit dem 01.10.2017 die gleichen Rechte wie heterogene Paare:
sie dürfen heiraten, und wenn Sie wollen auch Kinder adaptieren.
In § 1353 BGB heißt es nun:“ die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Zwar gab es bereits seit 2001 die sogenannte Lebenspartnerschaft, dies war aber nur eine Art“ Ehe light“.
Auch Adoptionen sind jetzt möglich, dieser Weg wird auch in Zukunft nötig sein, denn“ Ehe für alle“ heißt nicht“ Elternschaft für alle“.
Dies hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen XII ZB 231/18 klargestellt. Nur bei heterosexuellen ist der Ehemann automatisch Vater, es gibt aber nicht zwei Mütter (wie im entschiedenen Fall) oder zwei Väter.
Aus Lebenspartnern werden aber nicht automatisch Eheleute. Die Umwandlung erfolgt nur auf Wunsch. Beide Partner müssen gemeinsam auf dem Standesamt erklären, dass sie zukünftig eine Ehe auf Lebenszeit führen wollen.
Seit der Gesetzesänderung können aber Lebenspartnerschaft nicht mehr begründet werden.