Schnittstelle Familien-/Erbrecht - 28 Jahre Kompetenz und Erfahrung im Familien- und Erbrecht

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Schnittstelle Familien-/Erbrecht

Rechtsgebiete


Die Familienerbfolge gehört zu den zentralen Elementen des Erbrechts.
Gewichtige erbrechtliche Rechtsfolgen hängen von familienrechtlichen (Vor-)Fragen ab. Beispielhaft seien hier nur das Abstammungs- und das Ehe- und Güterrecht genannt. Familien- und erbrechtliche Fragen stehen in vielschichtigen Abhängigkeitsverhältnissen, die man sowohl als familien- als auch erbrechtliche Berater beherrschen muss. Daher ist bei der Gestaltung von Eheverträgen als auch von letztwilligen Verfügungen demnach die Kenntnis dieser Problemfelder unerlässlich.

Es fängt ganz einfach an:

Normalerweise erbt die Familie nach der Blutslinie – bei der Heirat  kommt die Ehefrau oder der Ehemann hinzu.

Die Eheschließung und die Scheidung haben also großen Einfluss auf das Erbe. Das gilt sowohl für das gesetzliche Erbrecht, den Pflichtteil als auch auf  die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Testamenten.
Denn: Durch eine Heirat verändert sich die gesetzliche Erbfolge. In "wilder Ehe" haben die Partner kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies ändert sich mit Eheschließung.
Wie hoch der gesetzliche Erteil des  Ehegatten im Einzelfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist es entscheidend, ob und welche anderen Verwandten da sind. Zum anderen hängt die Erbquote vom familienrechtlichen Güterstand ab, in dem die Ehegatten leben:  

Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft.  In dieser Konstellation wird der gesetzliche Erbteil des Ehepartners um ein Viertel als pauschaler Zugewinn erhöht.

Im Übrigen hängt die Erbquote des  überlebenden Ehegatten davon ab, in welchem sogenannten "Rang" die Erben stehen, die mit ihm erben:

  • Erbt der überlebenden Ehegatte neben Kindern, so beträgt sein Erteil zunächst ¼. Lebten die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatten ein weiteres Viertel, s.o.. Somit erbt er in dieser Konstellation neben den Kindern insgesamt die Hälfte, die Kinder erben gemeinsam die andere Hälfte. Dies gilt für alle Erben erster Ordnung, also auch für Enkelkinder des Erblassers (falls ein Kind vorverstorben ist).
  • Gibt es keine Kinder oder Enkelkinder, so kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge, dies  sind die Eltern (und falls diese bereits verstorben sind: die Geschwister des Erblassers). Neben Ihnen erbt der  Ehegatte ½, diese Hälfte wiederum um ¼ erhöht, sodass der Ehegatte im  Ergebnis neben Eltern und Geschwister des Erblassers insgesamt ¾ erbt.
  • Existieren weder Erben ersten noch zweiten Ranges, leben aber die Großeltern des Erblassers noch, so kommen diese zum Zuge. Hier erbt der  überlebende Ehegatte wiederum zunächst ½, erhöht um ¼, also im Ergebnis  ¾. Andere Erben dritter Ordnung –wie zum Beispiel Nichten, Neffen oder Cousins und Cousinen erben neben dem überlebenden Ehegatten nichts.

Wenn die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben und dort den Güterstand der Gütertrennung gewählt  haben, sieht es anders aus:  die Erhöhung des Erbteils um ¼ als pauschaler Zugewinn fällt weg. Der überlebende Ehegatte erbt neben Kindern und Enkelkindern also ¼, neben Eltern, Geschwistern und Großeltern ½. Eine Ausnahme gibt es jedoch auch hier: Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei  Kinder, so erben alle zu gleichen Teilen, bei einem Kind also Ehegatte und Kind jeweils ½, bei zwei Kindern erben der Ehegatte und jedes Kind jeweils zu 1/3.  

Der dritte gesetzlich geregelte Güterstand, die sogenannte Gütergemeinschaft spielt in der Praxis keine Rolle mehr.

Ganz erhebliche Auswirkungen hat das Ehegattenerbrecht bei der Erbschaftssteuer. Um im Erbfall nicht unnötig viel an das Finanzamt zu zahlen, kann man durch letztwillige Verfügungen steuergünstige Gestaltungen wählen.
Diese gesetzlichen Auswirkungen der Eheschließung auf das Erbrecht können durch lebzeitige Gestaltungen mit Testamenten, Eheverträgen und Vermögensverschiebungen durch Schenkungen geändert und individuell gestaltet werden.

Mit der Scheidung (in der Regel bereits mit Zustellung eines berechtigten Scheidungsantrages) ist  alles wie vor der Heirat:
Das gesetzliches Ehegattenerbrecht entfällt. Manchmal kommen die  geschiedenen Ehegatten über Umwege im Erbfall trotzdem an den Nachlass. Zum Beispiel wenn ein Testament aus glücklichen Tagen weiter gilt. Oder wenn gemeinsame minderjährige Kinder da sind, für die der überlebende Ehegatte als Teil des Sorgerechts die  Vermögenssorge innehat. Damit der Ex nichts vom Nachlass bekommt, kann man Vorsorge treffen.

Dies kann nur ein kurzer allgemein gehaltener und unverbindlicher Einstieg in die im Einzelfall sehr komplizierte und manchmal widersinnig erscheinende konkrete Situation sein.

Meine vorrangige Linie ist es, mit Ihnen eine möglichst einfache Lösung zu erarbeiten, drohende Fallstricke zu beseitigen und auf bestimmte Risiken hinzuweisen.

Denn: Im Grab kann man sich entgegen landläufiger Ansicht eben nicht mehr umdrehen.







Rechtsanwalt Martin Benthack
Mühlenstraße 5
21423 Winsen (Luhe)
04171-652065


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